Die Satzung

Etwas Juristerei muß sein

Die Satzung der Rover Freunde Deutschland e.V.

Um Mißverständnisse von vornherein auszuschließen: Der Jahresbeitrag wird mittlerweile in EURO erhoben.
Die jeweilige Höhe wird, wie auch in der Satzung genannt, von der Mitgliederversammlung beschlossen. Unter „Beitritt“ sind die aktuellen Beträge ersichtlich.
Ebenso wichtig: man muß keinen Rover besitzen, um Mitglied werden zu können.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rover Freunde Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Rover Freunde Deutschland e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. des gleichen Jahres.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar den Zweck der Erhaltung von klassischen Fahrzeugen der Marke Rover, deren kulturellen Wert sowie den Austausch von Informationen über klassische Fahrzeuge.
  2. Zur Erreichung dieses Zwecks verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
    • Erstellung einer mehrmals jährlich erscheinenden Zeitschrift
    • verstärkte Öffentlichkeitsarbeit
    • Veranstaltung von gemeinsamen Ausfahrten
    • Veranstaltung von nationalen und internationalen Rovertreffen
    • Kontaktpflege mit in- und ausländischen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen benannt werden, die sich besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Damit entfällt ein etwaiger Vermögensanspruch.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen mehr als 3 Monate im Rückstand und die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Mahnung erfolgt ist, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu entscheiden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Stand 7.10.2023:

  • Einzelmitgliedschaft 48,00 EURO pro Kalenderjahr,
  • Familienmitgliedschaft 68,00 EURO pro Kalenderjahr.
  • Schüler- bzw. Studentenmitgliedschaft 24,00 EURO pro Kalenderjahr. Hier ist ein Nachweis (Schüler- bzw. Studierendenausweis) erforderlich.

Die Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Präsident
    • Vizepräsident
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder vom Präsidenten oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins und alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung und zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung übertragen werden.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen mit Zweidrittelmehrheit einen Nachfolger wählen.

§ 8 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche telegrafische, gefaxte oder gemailte Beschlußfassungen zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.
  2. Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen.
  3. Über Verhandlungen des Vorstandes sind vom Schriftführer Protokolle anzufertigen.
  4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Die Tagesordnung muß nicht angekündigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die durch diese Satzung und durch zwingende gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgabe zuständig, insbesondere für:
    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    • die Entgegenahme des Berichtes des Abschlußprüfers
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl des vom Vorstand vorgeschlagenen Abschlußprüfers
    Vor der Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Versammlungsleiter bestimmt. Dieser führt die Wahl durch.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll regelmäßig einmal im Jahr erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen. Wahlvorschläge und Vorschläge zur Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, davon ausgenommen sind Änderungen betreffend die Auflösung des Vereines. Die Auflösung des Vereines kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  8. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen. Wahlen können durch Handzeichen, müssen jedoch auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim erfolgen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10. Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wuppertal.

§ 12 Gültigkeit

Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.10.2023 in Hameln beschlossen.